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   StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99   

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StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99 (https://dejure.org/2000,19311)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14.02.2000 - St 1/99 (https://dejure.org/2000,19311)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - St 1/99 (https://dejure.org/2000,19311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens zur Änderung des bremischen Schulgesetzes. Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären Gesetzgebungsverfahren

  • bremen.de PDF

    Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären Gesetzgebungsverfahren sowie zur Frage, ob Volksbegehren, die den Initiativspielraum der Regierung für bestimmte Bereiche aufheben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtschreibreform - Zulassung eines Volksbegehrens zur Rechtschreibreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BremStGHE 6, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Die Zuordnung von Entscheidungen über die Rechtschreibung zur staatlichen Exekutive habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 218) bestätigt.

    Von der Regelungskompetenz der Länder geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 98, 218, 248 betreffend Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein), die sachlich gebotene Einheitlichkeit müsse durch Selbstkoordinierung der Länder, Abstimmung mit dem Bund und Absprache mit anderen Ländern herbeigeführt werden.

    Richtig ist allerdings der Hinweis des Senats, daß die Rechtschreibung schon bisher weitgehend auf normierende staatliche Entscheidungen zurückgeht (siehe hierzu die Darstellung in BVerfGE 98, 218, 247 f.), die Einführung der neuen Rechtschreibung also nur die Tradition staatlich veranlaßter Schreibnormierungen fortführt.

    Da in der praktischen Umsetzung zwischen bloßer Wiedergabe des Standes der Schreibentwicklung (Deskription) und normierender Änderung (Präskription) angesichts der Uneinheitlichkeit und Wandelbarkeit des Schreibgebrauchs kaum klar getrennt werden kann (BVerfGE 98, 218, 248), schaffen die Regelungen des Entwurfs für die Rechtsanwendung eine beständige Gefahr, mit der für den Schulalltag notwendigen Festlegung gegen das staatliche Regelungsverbot zu verstoßen.

    Außerdem kann aber auch die Einnahme einer bestimmten Position in einer kultur- und schulpolitisch sehr umstrittenen Frage dem Landesgesetzgeber kaum als offener Freiheitsmißbrauch angelastet werden (auf die eher distanzierte Position des Bundestages mag in diesem Zusammenhang hingewiesen werden, Bundestagsbeschluß vom 26.3. 1998, abgedruckt in BVerfGE 98, 218, 229 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 218, 252) wendet sich gegen die Forderung eines umfassenden Gesetzesvorbehalts mit der Begründung, die Verfassung kenne keinen Gewaltenmonismus.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Dem bundesstaatlichen Prinzip entspricht die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 1, 299, 315).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Ein engeres Verständnis der Pflicht zur Bundestreue geriete in Widerspruch zur föderalen Ordnung und damit zugleich zur demokratischen Ordnung in den Ländern (BVerfGE 45, 400, 420).
  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Die Gewaltenteilung erfordert keine scharfe Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, keine der drei Gewalten darf aber der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (BVerfGE 34, 52, 59).
  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof vertritt in der Frage der Teilzulässigkeit eines partiell rechtswidrigen Volksbegehrens in jüngerer Zeit eine engere Position: Nur wenn die Unzulässigkeit sich auf einen unwesentlichen und zudem sachlich trennbaren Teil des Begehrens oder auf einen von zwei deutlich zu unterscheidenden Gesetzesanträgen beziehe, könne der nicht zu beanstandende Teil ausnahmsweise zugelassen werden (BayVerfGHE 47, 276, 313 f.; 47, 265, 274).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Dabei geht es aber nur um die Einhaltung äußerster Grenzen, der Landesgesetzgeber müßte seine Freiheit offenbar mißbraucht haben (BVerfGE 4, 115, 140).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Danach folgt aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 53, 1, 23).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Im Jahre 1990 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Teilerhaltung eines Begehrens großzügiger zugelassen: Es komme darauf an, ob davon ausgegangen werden könne, der Entwurf wäre auch allein mit dem verbleibenden zulässigen Teil mit der für das Unterschriftenquorum erforderlichen Zahl unterzeichnet worden (BayVerfGHE 43, 35, 64).
  • VerfGH Bayern, 14.11.1994 - 95-IX-94
    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof vertritt in der Frage der Teilzulässigkeit eines partiell rechtswidrigen Volksbegehrens in jüngerer Zeit eine engere Position: Nur wenn die Unzulässigkeit sich auf einen unwesentlichen und zudem sachlich trennbaren Teil des Begehrens oder auf einen von zwei deutlich zu unterscheidenden Gesetzesanträgen beziehe, könne der nicht zu beanstandende Teil ausnahmsweise zugelassen werden (BayVerfGHE 47, 276, 313 f.; 47, 265, 274).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99
    Für die Interpretation des Normentwurfs müssen die Vorstellungen und Bestrebungen der Initiatoren indessen außer Betracht bleiben, und zwar über die auch bei der Interpretation von Parlamentsgesetzen angebrachte Zurückhaltung im Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte (dazu BVerfGE 62, 1, 45) hinaus.
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

  • StGH Bremen, 09.06.1986 - St 2/85

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens für den Gesetzentwurf zur

  • StGH Bremen, 20.02.2020 - St 1/19

    Zulassung eines Volksbegehrens zur Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

    Der Staatsgerichtshof prüft die Zulässigkeit des Volksbegehrens umfassend und ist dabei nicht auf die vom Senat erhobenen Einwendungen beschränkt (vgl. BremStGH, Urt. v. 17.6.1997, St 7/96, BremStHGE 6, 115, 138 und Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, BremStHGE 6, 228, 235).

    Sie erstreckt sich auch auf die Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl. BremStGH, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, BremStHGE 6, 228, 235).

    Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes legt dies ein sehr enges Festhalten an dem bei der Unterschriftsleistung vorliegenden Entwurfstext nicht nahe, sondern lässt Änderungen, auch durch das Zulassungsverfahren selbst, in großzügigem Umfang zu (BremStGH, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, BremStGHE 6, 228, 246 f.).

    Eine teilweise Zulässigkeit des Volksbegehrens kommt hier nicht in Betracht (vgl. zur teilweisen Zulässigkeit eines Volksbegehrens BremStGH, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, BremStGHE 6, 228, 246 f.).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Auch insoweit mag zwar eine "volksbegehrensfreundliche" Handhabung geboten sein (vgl. BremStGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - St 1/99 -, juris Rn. 82).

    Soweit dies in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte teilweise abweichend beurteilt wird (BremStGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - St 1/99 -, juris Rn. 82; HambVerfG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 5/04 -, juris Rn. 118 ff.), beruht dies auf Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts, die inhaltlich und zeitlich weitergehende Änderungen des Volksgesetzentwurfs erlauben.

  • StGH Bremen, 11.03.2024 - St 2/22
    Der Staatsgerichtshof prüft die Zulässigkeit des Volksbegehrens umfassend und ist dabei nicht auf die vom Senat erhobenen Einwendungen beschränkt (vgl. BremStGH, Urt. v. 17.6.1997, St 7/96, BremStGHE 6, 115, 138, juris Rn. 204; BremStGH, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, BremStGHE 6, 228, 235, juris Rn. 48; BremStGH, Urt. v. 20.2.2020, St 1/19, LVerfGE 31, 159, 164 f., juris Rn. 46).

    Sie erstreckt sich auch auf die Vorschriften des Grundgesetzes über die Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl. BremStGH, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, BremStGHE 6, 228, 235, juris Rn. 47, 49; BremStGH, Urt. v. 20.2.2020, 17.

  • VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20

    Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!" ist nicht durchzuführen -

    Denn den Stimmberechtigten sind diese Äußerungen im Zweifel ebenso wenig bekannt wie die Entstehungsgeschichte des Volksbegehrens, sodass sie entsprechend außer Betracht bleiben müssen (vgl. StGH Bremen, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, StGHE BR 6, 228, juris Rn. 65).
  • VerfG Hamburg, 04.02.2022 - HVerfG 6/20

    Volksbegehren "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen 013

    Denn den Stimmberechtigten sind diese Äußerungen im Zweifel ebenso wenig bekannt wie die Entstehungsgeschichte des Volksbegehrens, sodass sie entsprechend außer Betracht bleiben müssen (vgl. StGH Bremen, Urt. v. 14.2.2000, St 1/99, StGHE BR 6, 228, juris Rn. 65).
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